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Beschleunigtes Verfahren - immer weniger schnelle Urteile

Beschleunigtes Verfahren - immer weniger schnelle Urteile
Die Zahl der beschleunigten Verfahren sinkt. (Symbolbild) / Foto: Robert Michael/dpa
Von: Sachsen News
Die Strafe für eine Tat soll auf dem Fuße folgen - das ist die Idee des beschleunigten Verfahrens in der Justiz. In Sachsen wird es immer seltener angewandt. Warum ist das so?

Am Donnerstag vergangener Woche stiehlt ein Mann in einem Dresdner Kaufhaus Süßigkeiten und Wasser im Wert von 30,04 Euro und wird von einem Ladendetektiv gestellt. Am Freitag verurteilt das Amtsgericht Dresden den geständigen 31-Jährigen zu sieben Monaten Haft auf Bewährung. So funktionieren beschleunigte Verfahren: Die Strafe für eine Tat lässt nicht lange auf sich warten. Doch nach Angaben der Generalstaatsanwaltschaft Dresden wird diese Möglichkeit in Sachsen immer seltener angewandt.

Im vergangenen Jahr wurden im Freistaat 185 Anträge auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens gestellt. 2024 waren es noch 212 Fälle und im Jahr davor 325. Im Jahr 2020 gab es noch 514 Anträge auf ein beschleunigtes Verfahren. Auch in diesem Jahr scheint sich der Abwärtstrend fortzusetzen. Im ersten Halbjahr 2026 wurden nur 83 Anträge gestellt.

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Hoher Aufwand, fehlendes Personal

Die Gründe für den Rückgang seien vielfältig, erklärte der Sprecher der Generalstaatsanwaltschaft, Patrick Pintaske. Einerseits eigneten sich nicht alle von der Polizei angebotenen Fälle für ein beschleunigtes Verfahren, weil der Sachverhalt doch nicht so einfach sei oder Beweismittel fehlten. Andererseits verursachten die kurzfristig anberaumten Termine mehr Aufwand - während gleichzeitig die Personalsituation bei Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten angespannt sei.

Neben Diebstählen wie in dem Dresdner Kaufhaus werde auch das Erschleichen von Leistungen, also Schwarzfahren, häufig in beschleunigten Verfahren abgeurteilt, erläuterte Pintaske. Auch bei Sachbeschädigungen, einfachen Körperverletzungen und Beleidigungen käme dieser Weg in Betracht. 

Schnelle Reaktion auf Straftat

«Anträge im beschleunigten Verfahren erfolgen vor allem bei Straftaten, die eine schnelle Reaktion auf eine Straftat erfordern», so der Behördensprecher. Dazu zählten etwa Widerstandshandlungen oder Angriffe auf Rettungspersonal. Auch bei reisenden Tätern oder Beschuldigten ohne festen Wohnsitz werde nach Möglichkeit das schnelle Verfahren angewandt.

«Grundsätzlich können alle Verfahren vor den Amtsgerichten im beschleunigten Verfahren behandelt werden», erläuterte Pintaske. Die Sache müsse einfach gelagert sein und eine klare Beweislage haben. «In der Praxis muss beides vorliegen, da sich weder ein einfacher Sachverhalt mit komplizierter Beweislage noch ein schwieriger Sachverhalt mit klarer Beweislage für eine sofortige Verhandlung eignen.»

Geringer Anteil an den Strafverfahren

An der Gesamtzahl der Strafverfahren nehmen die beschleunigten Verfahren nur einen verschwindend geringen Anteil ein. Laut Pintaske erhoben die sächsischen Staatsanwaltschaften im vorigen Jahr 21.377 Anklagen und stellten 29.764 Anträge auf Erlass eines Strafbefehls. Die 185 beschleunigten Verfahren entsprachen also nur rund 0,36 Prozent aller Fälle.

Dennoch bleibe das beschleunigte Verfahren ein zentrales Element der Kriminalitätsbekämpfung. «Es soll weiterhin eine nachhaltige Stärkung des Instruments des beschleunigten Verfahrens und hierdurch auch eine Erhöhung der Anzahl der beantragten und durchgeführten beschleunigten Verfahren erreicht werden», erklärte Pintaske.

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