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Aussetzung des Haftbefehls von Lina E. normales Verfahren

Die Justitia ist an einer Scheibe am Eingang zum Oberlandesgericht zu sehen. / Foto: Rolf Vennenbernd/dpa/Symbolbild
Die Justitia ist an einer Scheibe am Eingang zum Oberlandesgericht zu sehen. / Foto: Rolf Vennenbernd/dpa/Symbolbild

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden sieht keinen Grund für Spekulationen, warum der Haftbefehl gegen die Studentin Lina E. außer Vollzug gesetzt wurde. OLG-Sprecher Torsten Umbach sprach am Donnerstag von einem üblichen Verfahren für nicht vorbestrafte Beschuldigte. Wer das erste Mal eine Strafe verbüße, werde zudem in der Regel nach zwei Drittel der Zeit entlassen - wenn er sich gut geführt habe und keine besondere Gefahr von ihm ausgehe.

Die Staatsschutzkammer des OLG hatte die 28 Jahre alte Lina E. am Mittwoch nach fast 100 Verhandlungstagen wegen linker Gewalttaten zu fünf Jahren und drei Monaten Haft verurteilt. Da der Vorsitzende Richter Hans Schlüter-Staats den Haftbefehl aussetzte, kam sie auf freien Fuß.

«Der Haftbefehl ist nicht aufgehoben, sondern außer Vollzug gesetzt», stellte Umbach klar. In einem solchen Abwägungsprozess würden auch die sozialen Umstände und die Persönlichkeit Betroffener einbezogen. Es habe bei dem Prozess keine Auffälligkeiten bei Lina E. gegeben. Deshalb gebe es Grund für die Erwartung, dass sie sich auch dem weiteren Verfahrensverlauf stellt.

Bei einem Untertauchen würde sie die Zwei-Drittel-Regelung riskieren. Umbach verwies darauf, dass Lina E. mit dieser Regelung und unter Anrechnung der zweieinhalbjährigen Untersuchungshaft am Ende nur noch eine Reststrafe vor gut einem Jahr Haft verbüßen müsste. Die U-Haft diene der Sicherung des Verfahrens, dass Beschuldigte auch zur Verhandlung erscheinen. «Das hat sich mit dem Urteil erledigt.»

Richter Schlüter-Staats hatte die Aussetzung des Haftbefehls mit Auflagen versehen. Lina E. muss sich nun zweimal wöchentlich bei der Polizei melden, darf den in der Akte vermerkten Wohnsitz nur mit Zustimmung des Gerichts wechseln und muss nach ihrem Reisepass auch den Personalausweis abgeben. Die Reststrafe muss sie erst verbüßen, wenn das Urteil rechtskräftig ist. Der Richter ging auch auf Umstände ein, die strafmildernd wirken. Lina E. sei nicht vorbestraft, durch die Dauer des Verfahrens erheblich belastet und zudem durch eine Erkrankung beeinträchtigt. Zudem seien ihre Persönlichkeitsrechte durch die mediale Berichterstattung erheblich verletzt worden.

Die Anwälte von Lina E. hatten schon am Beginn der Verhandlung auf eine Rheuma-Erkrankung ihrer Mandantin verwiesen. Eine Behandlung bei einem Spezialisten während der U-Haft sei lange verzögert worden, weshalb sich die Erkrankung verschlimmert habe.

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