Deutschlands höchstes Finanzgericht macht den Besitzern teurer Wohnmobile und anderer Luxusgüter Hoffnung: Die Finanzämter dürfen auch kurzfristige An- und Wiederverkäufe nicht unbedingt mit der Spekulationssteuer belegen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat. Im konkreten Einzelfall ging es um ein 323.000 Euro teures Wohnmobil, welches ein sächsisches Ehepaar innerhalb weniger Monate ge- und verkauft hatte. Im Prinzip würde die Entscheidung jedoch auch für Jachten, Privatflugzeuge und andere Dinge gelten, wie Jens Reddig, Richter am 9. BFH-Senat erläuterte.
Gebrauchsgegenstand muss nicht täglich in Gebrauch sein.
Der Steuerbescheid beruhte auf dem als Spekulationssteuer bekannten Paragrafen 22 des Einkommensteuergesetzes, demzufolge private Veräußerungsgeschäfte innerhalb bestimmter Fristen steuerpflichtig sind - für Immobilien gelten zehn Jahre, für «andere Wirtschaftsgüter» ein Jahr. Von der Spekulationssteuer ausgenommen sind jedoch laut Gesetz «Gegenstände des täglichen Gebrauchs». Schon das sächsische Finanzgericht hatte in der ersten Instanz dem Ehepaar Recht gegeben und das Wohnmobil als Gebrauchsgegenstand gewertet, der BFH sieht das ebenso. Dabei kommt es laut Urteil auch nicht darauf an, wie oft der betreffende Gegenstand tatsächlich genutzt wird. «Was man damit macht, ist nicht das Entscheidende», sagte Reddig. Und der Preis spielt ebenfalls keine Rolle. Laut Urteil kann auch ein Luxusgut ein Gebrauchsgegenstand sein.
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