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Politikerbeleidigung: Geiert will Straftatbestand abschaffen

Politikerbeleidigung: Geiert will Straftatbestand abschaffen
Sachsens Justizministerin Constanze Geiert will den Straftatbestand der Politikerbeleidigung abschaffen. (Archivbild) / Foto: Robert Michael/dpa
Von: DieSachsen News
Sollte die Politikerbeleidigung im Strafrecht gestrichen werden? Sachsens Justizministerin fordert Klarheit und einen besseren Schutz der Meinungsfreiheit.

Sachsens Justizministerin Constanze Geiert (CDU) plant einen Vorstoß zur Abschaffung des Straftatbestands der Politikerbeleidigung. Die Justizminister der Länder und Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) sollen die Abschaffung des entsprechenden Paragrafen bei ihrer Konferenz in Hamburg in der kommenden Woche beraten und im besten Fall beschließen, erklärte das Justizministerium der Deutschen Presse-Agentur. 

«Einen besonderen strafrechtlichen Schutz für Politikerinnen und Politiker halte ich nicht für erforderlich», begründete Geiert den Vorstoß im «Stern». Der einschlägige Paragraf 188 habe bisher keine Angriffe auf Amts- und Mandatsträger effektiv verhindert. Stattdessen schüre er die Sorge, dass eine polemische Auseinandersetzung im politischen Diskus nicht mehr ohne weiteres möglich sei, teilt das Ministerium weiter mit. Der Schutz politischer Mandatsträger sei zudem auch ohne den Paragrafen möglich, so die Argumentation.

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Regelungen bei Beleidigungsdelikten «teils unverständlich»

Zudem schlägt Sachsens Justizministerin eine Reform der Beleidigungsdelikte im Strafgesetzbuch insgesamt vor, um die «Rechtssicherheit zu erhöhen, die Meinungsfreiheit zu schützen und den Persönlichkeitsschutz zu stärken». Die aktuellen Regelungen zur Strafbarkeit von Beleidigungsdelikten seien teils unverständlich. Es brauche klare Grenzen. «Die Strafbarkeit von Worten, insbesondere von politischen Äußerungen, darf nicht uferlos werden», so Geiert. «Es ist Zeit, dass wir das aktuelle Verhältnis von strafrechtlichem Ehrschutz und Meinungsfreiheit im deutschen Strafrecht kritisch überprüfen.»

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