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Mehr Verfahren gegen Schulschwänzer in Sachsen

Mehr Verfahren gegen Schulschwänzer in Sachsen
Mehr Verfahren gegen Schulschwänzer in Sachsen. (Symbolbild) / Foto: Jens Kalaene/dpa-Zentralbild/dpa
Von: DieSachsen News
Wer fünf Tage unentschuldigt in der Schule fehlt, muss mit einem Verfahren rechnen. Warum vor allem Ober- und Berufsschulen betroffen sind und welche Gründe für Beurlaubungen akzeptiert werden.

In Sachsen ist die Zahl der Verfahren gegen Schulverweigerer gestiegen. Im Schuljahr 2024/25 seien 7.924 Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet worden, wie das Kultusministerium auf Anfrage mitteilte. 2017 waren es noch 7.113 Verfahren.

Verfahren nach fünf Tagen Abwesenheit - Geldbuße bis 1.250 Euro

Ein Verfahren wird immer dann eingeleitet, wenn ein Schüler fünf Tage unentschuldigt gefehlt hat und Gespräche mit ihm und den Erziehungsberechtigten nichts gebracht haben. Zusätzlich kann das Jugendamt einbezogen werden. Nach dem sächsischen Schulgesetz kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 1.250 Euro geahndet werden.

Am häufigsten wurden demnach Verfahren in den Ober- sowie Berufsschulen eingeleitet. Am wenigsten Schulschwänzer wurden in den Gymnasien registriert.

Die Schulpflicht gelte für alle Schülerinnen und Schüler, sagte Kultusminister Conrad Clemens. «Wer mutwillig der Schule fernbleibt, muss mit konsequenten Verfahren und Bußgeldern rechnen. Entscheidend ist frühzeitiges Handeln», betonte der CDU-Politiker. Derzeit würden die Rahmenbedingungen an den Schulen überarbeitet, um Schulverweigerung konsequent entgegenzuwirken.

In den Gesprächen mit dem Schüler und den Eltern wird von Anfang an versucht, Unterstützungsmöglichkeiten einzubinden und aufzuzeigen. Dabei können Beratungslehrer, Schulsozialarbeiter und Schulassistenten und auch Schulpsychologen einbezogen werden.

Es gibt Beurlaubungsgründe - Ferienverlängerung ist nicht gestattet 

Ein Schüler kann nur in besonderen Ausnahmefällen vom Schulbesuch beurlaubt werden. Die Beurlaubung soll rechtzeitig schriftlich bei der Schule beantragt werden. Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubungen von bis zu zwei Tagen ist der Klassenlehrer, im Übrigen der Schulleiter. Eine Beurlaubung aufgrund einer verfrühten oder verlängerten Urlaubsfahrt ist nicht zulässig. Dafür haben die Schüler die Ferienzeit, wie es weiter hieß. 

Als Beurlaubungsgründe werden anerkannt:

  • kirchliche Anlässe und Veranstaltungen auch anderer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft,
  • wichtige persönliche oder familiäre Gründe und Anlässe, etwa eine Eheschließung oder ein Todesfall in der Familie,
  • die Teilnahme am internationalen Schüleraustausch, soweit die obere Schulaufsichtsbehörde der Durchführung des Austauschs zugestimmt hat,
  • die Teilnahme an wissenschaftlichen, beruflichen oder künstlerischen Wettbewerben, soweit die oberste Schulaufsichtsbehörde der Durchführung des Wettbewerbs zugestimmt hat,
  • die aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen sowie an Lehrgängen von Trainingszentren, soweit die Teilnahme des Schülers von einem Fachverband des Landessportbundes befürwortet wird,
  • Heilkuren oder Erholungsaufenthalte, die vom Gesundheitsamt oder vom Vertrauensarzt einer Krankenkasse veranlasst oder befürwortet worden sind.

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