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Oberverwaltungsgericht bestätigt Beschluss des Kreistages Bautzen

Oberverwaltungsgericht bestätigt Beschluss des Kreistages Bautzen
Symbolbild pixabay TUREK90
Von: Uwe Tschirner
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen einen Beschluss des Kreistages Bautzen zurückgewiesen. Damit bleibt die Entscheidung zur Unterstützung der Kamenzer Klinik vollziehbar.

Gericht bestätigt Entscheidung aus der Sondersitzung

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde eines Mitglieds des Kreistages Bautzen gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden zurückgewiesen. Damit bleibt es bei der Entscheidung der Vorinstanz: Der Beschluss des Sonderkreistages vom 31. Mai 2026 kann weiter umgesetzt werden.

Der Landkreis Bautzen begrüßte die Entscheidung. Nach seiner Auffassung bestätigt das Gericht, dass die kurzfristige Einberufung des Kreistages angesichts der damaligen Entwicklung notwendig war.

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Hintergrund des Streits um die Geburtshilfe in Kamenz

In einer Sondersitzung am Sonntag, 31. Mai 2026, hatte der Kreistag Bautzen beschlossen, der privaten Kamenzer Klinik einen Betriebskostenzuschuss von bis zu 500.000 Euro zu gewähren. Ziel ist es, den Weiterbetrieb der Geburtshilfe am Krankenhaus Kamenz längstens bis zum 31. Dezember 2026 zu sichern.

Gegen diesen Beschluss wandte sich ein Kreistagsmitglied an das Verwaltungsgericht Dresden und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Unter anderem wurde die Eilbedürftigkeit infrage gestellt, die zur kurzfristigen Einberufung der Sondersitzung geführt hatte. Außerdem wurde kritisiert, dass Unterlagen für die Kreisräte nicht rechtzeitig vorgelegen hätten.

Gerichte sehen ausreichende Eilbedürftigkeit

Das Verwaltungsgericht Dresden lehnte den Antrag auf vorläufige Aussetzung des Kreistagsbeschlusses am 8. Juni 2026 ab. Gegen diese Entscheidung legte das Kreistagsmitglied Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht ein.

Mit unanfechtbarem Beschluss vom 10. Juli 2026 wies das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde nun zurück. Nach Ansicht des Gerichts war bei der Bewertung der Eilbedürftigkeit vor allem zu berücksichtigen, dass sich die Lage unmittelbar vor der Sondersitzung noch einmal zugespitzt hatte. Angesichts der bevorstehenden Schließung habe kurzfristig gehandelt werden müssen.

Damit hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden Bestand. Der Beschluss des Sonderkreistages bleibt vollziehbar.

Uwe Tschirner
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Uwe Tschirner

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