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Vogelgrippe: Landratsamt Meißen hebt Stallpflicht auf

Symbolbild Vogelgrippe / pixabay boanergesjr
Symbolbild Vogelgrippe / pixabay boanergesjr

Im Landkreis Meißen endet die Stallpflicht für größere Geflügelbestände. Auch Ausstellungen und Märkte mit Vögeln sind wieder möglich.

Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Meißen hat die Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung aufgehoben, die nach dem Ausbruch der hochpathogenen Geflügelpest erlassen worden war. Damit entfällt die Stallpflicht für Geflügelbestände mit mehr als 50 Tieren; zudem ist das pauschale Verbot von Ausstellungen, Märkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art mit gehaltenen Vögeln und Geflügel im Landkreis Meißen beendet. Die Aufhebung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, teilte das Landratsamt mit.

Veröffentlicht wurde die entsprechende Allgemeinverfügung am 26. Februar 2026 auf der Website des Landratsamtes Meißen. Sie ist dort unter den Bekanntmachungen einsehbar. Mit der Entscheidung reagiert das Amt auf die Entwicklung des Seuchengeschehens in der Region: Seit Erlass der Allgemeinverfügung am 10. November 2025 wurden im Landkreis neun Ausbrüche der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI) bei Wildvögeln festgestellt. Der zuletzt HPAI-positiv getestete Wildvogel wurde am 27. Januar 2026 aufgefunden.

In Geflügelhaltungen wurde der letzte HPAI-Ausbruch im Dezember 2025 nachgewiesen. Nach Einschätzung des Veterinäramtes liegt damit ein ausreichend langer Beobachtungszeitraum ohne neue Fälle im Landkreis vor. Die Risikobewertung des LÜVA Meißen lasse – unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten – die Aufhebung der Stallpflicht zu, heißt es. 

Dennoch: Das Friedrich-Löffler-Institut geht in seiner aktuellen allgemeinen Risikobewertung für Deutschland weiterhin von einem hohen Risiko aus, dass HPAI über die Abgabe von Lebendgeflügel im Reisegewerbe oder über Geflügelausstellungen innerhalb Deutschlands und Europas eingeschleppt werden kann. Da für die Durchführung von Geflügelausstellungen grundsätzlich eine Anzeigepflicht beim zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt besteht, soll jede Veranstaltung weiterhin im Einzelfall geprüft werden. 

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