Der Streit zwischen Apotheke und Vermieter geht schon wochenlang. Seit dem 30. Dezember des Vorjahres ist die Löwen-Apotheke in Radeburg ohne fließendes Wasser, nachdem der Mieter eine deutliche Mieterhöhung und die Kündigung des Mietvertrages nicht akzeptiert hatte. Das Landgericht Dresden gab dem Vermieter recht. Er darf das Wasser abgestellt lassen.
Jetzt ist ein höheres Gericht dran. Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden befasst sich am 4. März mit der Frage, wann ein Eigentümer beziehungsweise Vermieter die Wasserversorgung abstellen darf. Der Kläger betrieb nach eigenen Angaben seit 2002 eine Apotheke in gemieteten Geschäftsräumen in Radeburg. Im Jahr 2020 schlossen die Parteien einen Anschlussmietvertrag. Zum ursprünglichen Vertrag gehörte eine Wertsicherungsklausel, wonach die Miete anhand des Verbraucherpreisindex aus dem Basisjahr 2003 angepasst werden konnte. Eine solche Anpassung sei über rund 20 Jahre nicht vorgenommen worden. Im Januar 2024 erhöhte die Vermieterseite die Miete dann um rund 50 Prozent und verwies auf den gestiegenen Index von 78,5 (2003) auf 118,1 (2024). Der Kläger zahlte die erhöhte Miete nach dem Vorbringen im Verfahren nur einen Monat, danach nicht mehr.