Der Streit zwischen Apotheke und Vermieter geht schon wochenlang. Seit dem 30. Dezember des Vorjahres ist die Löwen-Apotheke in Radeburg ohne fließendes Wasser, nachdem der Mieter eine deutliche Mieterhöhung und die Kündigung des Mietvertrages nicht akzeptiert hatte. Das Landgericht Dresden gab dem Vermieter recht. Er darf das Wasser abgestellt lassen.
In der Folge wurde das Mietverhältnis gekündigt. Der Kläger hält die Erhöhung für überraschend und spricht von Wucher. Parallel kam es zu einer Räumungsklage, die nach einem Befangenheitsantrag ins Stocken geraten sein soll. Nachdem der Beklagte die Maßnahme angekündigt hatte, stellte er am 9. Januar 2026 die Belieferung der Räumlichkeiten mit Frischwasser ein. Damit rückt die praktische Frage in den Mittelpunkt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Vermieter nach einer Kündigung Versorgungsleistungen einstellen darf.
Das Landgericht wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 28. Januar 2026 ab. Nach Auffassung des Gerichts seien das Mieterhöhungsverlangen und die fristlose Kündigung wirksam; das Mietverhältnis sei damit beendet. In einem beendeten Mietverhältnis sei der Beklagte nicht mehr verpflichtet, den Kläger mit Frischwasser zu beliefern. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt und verfolgt sein Ziel weiter.