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Radeburg: Darf der Eigentümer der Apotheke das Wasser abstellen?

Radeburg: Darf der Eigentümer der Apotheke das Wasser abstellen?
Symbolbild Apotheke / pixabay Παῦλος
Von: Meißen News
Das OLG Dresden verhandelt am 4. März über einen Eilantrag: Ein Apotheker aus Radeburg verlangt die Wiederaufnahme der Wasserversorgung nach Kündigung und Mietstreit.

Der Streit zwischen Apotheke und Vermieter geht schon wochenlang. Seit dem 30. Dezember des Vorjahres ist die Löwen-Apotheke in Radeburg ohne fließendes Wasser, nachdem der Mieter eine deutliche Mieterhöhung und die Kündigung des Mietvertrages nicht akzeptiert hatte. Das Landgericht Dresden gab dem Vermieter recht. Er darf das Wasser abgestellt lassen.

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Jetzt ist ein höheres Gericht dran. Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden befasst sich am 4. März mit der Frage, wann ein Eigentümer beziehungsweise Vermieter die Wasserversorgung abstellen darf. Der Kläger betrieb nach eigenen Angaben seit 2002 eine Apotheke in gemieteten Geschäftsräumen in Radeburg. Im Jahr 2020 schlossen die Parteien einen Anschlussmietvertrag. Zum ursprünglichen Vertrag gehörte eine Wertsicherungsklausel, wonach die Miete anhand des Verbraucherpreisindex aus dem Basisjahr 2003 angepasst werden konnte. Eine solche Anpassung sei über rund 20 Jahre nicht vorgenommen worden. Im Januar 2024 erhöhte die Vermieterseite die Miete dann um rund 50 Prozent und verwies auf den gestiegenen Index von 78,5 (2003) auf 118,1 (2024). Der Kläger zahlte die erhöhte Miete nach dem Vorbringen im Verfahren nur einen Monat, danach nicht mehr.

In der Folge wurde das Mietverhältnis gekündigt. Der Kläger hält die Erhöhung für überraschend und spricht von Wucher. Parallel kam es zu einer Räumungsklage, die nach einem Befangenheitsantrag ins Stocken geraten sein soll. Nachdem der Beklagte die Maßnahme angekündigt hatte, stellte er am 9. Januar 2026 die Belieferung der Räumlichkeiten mit Frischwasser ein. Damit rückt die praktische Frage in den Mittelpunkt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Vermieter nach einer Kündigung Versorgungsleistungen einstellen darf.

Das Landgericht wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 28. Januar 2026 ab. Nach Auffassung des Gerichts seien das Mieterhöhungsverlangen und die fristlose Kündigung wirksam; das Mietverhältnis sei damit beendet. In einem beendeten Mietverhältnis sei der Beklagte nicht mehr verpflichtet, den Kläger mit Frischwasser zu beliefern. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt und verfolgt sein Ziel weiter.

Die mündliche Verhandlung findet am Mittwoch, 4. März 2026, um 15.45 Uhr im Oberlandesgericht Dresden, Schloßplatz 1, Sitzungssaal 3.6, statt. Das Aktenzeichen lautet 12 U 153/26. 

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