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Stadt Dresden verbietet das Verlassen der Wohnungen

Thomas Wolf
Thomas Wolf

Ausgangssperre - Die Stadt Dresden teilte soeben mit, dass ab heute Nacht, also ab 21. März 2020 00.00 Uhr, des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (lfSG) vollzogen wird.

Die Stadt Dresden teilte soeben mit, dass ab heute Nacht, also ab 21. März 2020 00.00 Uhr, des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (lfSG) vollzogen wird.

Das Verlassen der eigenen Häuslichkeit ist untersagt. Eine Ausnahme besteht nur bei Vorliegen triftigerGründe, die gegenüber der Polizei, dem Gemeindlichen Vollzugsdienst sowie dem Gesundheitsamt und anderen mit dem Vollzug dieser Verfügung betrauten Stellen, bei Aufforderung glaubhaft zu machen sind.Triftige Gründe im Sinne dieser Verfügung sind insbesondere:

  • die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  • die Ausübung beruflicher Tätigkeiten einschließlich der Unterbringung von Minderjährigen in der Notbetreuung,
  • die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B.Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen akademischer Heilberufe und Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),
  • Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte und der Großhandel),
  • der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  • die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis mit maximal 15 Teilnehmenden,
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigendes eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung größer fünf Personen und
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren.
Weitere wichtige Informationen finden Sie HIER