Alle Jahre wieder: Am 29. Januar 2026 erging das nächste Urteil, das die Bundesregierung zu mehr und konkreterem Klimaschutz verpflichtet. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bestätigte ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg aus 2024, das die bisher aufgelisteten Maßnahmen als nicht ausreichend eingestuft hatte, um die Klimaziele zu erreichen. Dagegen war die damalige Bundesregierung in Revision gegangen. In allen Punkten erfolglos. Die Bundesregierung muß das Klimaschutzprogramm aus dem Jahr 2023 nachschärfen.
Seit 2021 gab es schon etliche solcher Urteile, angefangen mit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts, daß die Regelungen des deutschen Klimaschutzgesetzes insofern mit Grundrechten unvereinbar waren, als hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlten. Das Bundesverfassungsgericht hat damals ein Grundrecht auf menschenwürdige Zukunft und auf das ökologische Existenzminimum kommender Generationen konstatiert, das sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20a GG und aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG ableitet. – Quelle: BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 288/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20, zitiert nach der Pressemitteilung Nr. 31/2021 des BVerfG vom 29. April 2021 - Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-031.html
Klima- und Umweltschutz sind Grund- und Menschenrechte - auch in Europa und intenational