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Gericht: Hausverbot für Polizistenvater in Dresdner Kita ist in Ordnung

Symbolbild Kindergarten / pixabay n-k
Symbolbild Kindergarten / pixabay n-k

Das sächsische Landesjugendamt prüft die Berufung vor dem OVG Bautzen gegen ein umstrittenes Urteil des Verwaltungsgerichtes Dresden. Es geht um ein kleines Kind und seinen Polizistenvater.

Aufregung im Landesjugendamt. Es hat einen Prozess vor dem Verwaltungsgericht Gericht in Dresden verloren. Es ging um eine Klage eines Kindergartens in der Dresdner Neustadt, weil ihm die Betriebserlaubnis entzogen wurde. Grund für diese Entscheidung: Dem Vater eines Kindes wurde Hauverbot erteilt, nur weil er Polizist ist. Der Betreuungsvertrag für den kleinen Jungen wurde aufgehoben.

Doch das Landesjugendamt muss nach einem Urteil der Dresdner Verwaltungsrichter diesen Beschluss zurücknehmen. Wie der Leiter des Landesjugendamtes  Enrico Birkner Meißen News mitteilte, liege die Begründung zur Entscheidung des Gerichts in diesem Verfahren dem Landesjugendamt seit Montag vor. "Wir werden diese nunmehr gründlich prüfen und im Ergebnis entscheiden, ob innerhalb der gesetzten Frist Berufung eingelegt wird. Derzeit ist weder das Ergebnis der Prüfung noch eine Tendenz absehbar", so Birkner. Das Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Dresden muss mit einer Frist von einem Monat angestrebt werden. Das wäre vermutlich etwa Mitte/Ende Juni.

In diesem Fall handelt es sich um den Kinderladen des Alternativen Zentrums Conni e.V., das der linken Szene zugeordnet wird. Betreut werden dort 24 Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt. Das Jugendamt habe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Einrichtung, es gebe einen Verdacht hinsichtlich einer generellen Kindeswohlgefährdung. Zudem fehle es an einem Bekenntnis zum Gewaltmonopol des Staates.

Die Gegenseite argumentierte, spezifische Jugendarbeit für Personen aus vulnerablen Gruppen stelle einen wichtigen Schutzraum dar, in dem sie über Erfahrungen sprechen und Lebensrealitäten teilen können. Dazu müssten sie sich in diesem Schutzraum sicher fühlen. Die Anwesenheit von Polizei löse aber bei vielen Unbehagen aus, da sie in anderen Alltagssituationen durch die Polizei kriminalisiert würden. Es komme nicht darauf an, ob von der Anwesenheit der Polizei eine tatsächliche Repressionsgefahr ausgehe. Aus sozialpädagogischer Sicht brauche es das Gefühl von Sicherheit und Parteilichkeit. Die Polizisten unterlägen dem Legalitätsprinzip, also einem strikten Strafverfolgungs- und Ermittlungsauftrag.

Letzteres ist unter Juristen allerdings hochumstritten. Polizisten sind nicht nur Polizisten, sondern auch Väter und haben Freizeit. Zudem habe der Staat eine Fürsorgepflicht gegenüber den Polizisten.

Das Urteil des Verwaltungsgerichtsgerichts überrascht viele. Es sieht keinerlei Kindeswohlgefährdung und auch keine Unzuverlässigkeit. Einem Polizistenvater Hausverbot zu erteilen, sei in Ordnung. Eine solche Ungleichbehandlung dürfe ein privater Träger vornehmen, wenn es eine Bedingung für das Gelingen seiner Jugendarbeit sei.

Dennoch bleiben Zweifel. Auf eine früheren kleine Anfrage des Riesaer AfD-Abgeordneten Carsten Hütter antwortete die Staatsregierung, dass das AZ Conni nicht vom Verfassungsschutz beobachtet werde. Allerdings gab es dort wohl eine Reihe linksextremer Treffen. Ein Teil der Informationen unterlägen aber dem Geheimnisschutz. Daraus könnte man schließen, dass möglicherweise V-Leute eingesetzt wurden oder sogar noch werden.

Autor: Ulf Mallek

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