Zum Schutz vor der Geflügelpest hat das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Meißen heute zwei Allgemeinverfügungen erlassen. Das teilte das Landratsam mit.
Mit der ersten Allgemeinverfügung werden Schutz- und Überwachungszone festgelegt. Die Schutzzone hat einen Radius von drei Kilometern, die Überwachungszone einen Radius von zehn Kilometern rund um den Ausbruchsbetrieb in Ebesbach. Für die Zonen sind entsprechende Seuchenbekämpfungsmaßnahmen angeordnet. Dies sind unter anderem: Anzeigepflicht für tierhaltende Betriebe, Verbringungsverbot, Aufstallungspflicht und die Einhaltung verschiedener Hygienemaßnahmen.
Die zweite Allgemeinverfügung regelt das Aufstallungsgebot und Veranstaltungsverbot für den gesamten Landkreis Meißen. Demnach sind im Landkreis Meißen sämtliche gehaltenen Vögel und Geflügel ab sofort ausschließlich in geschlossenen Ställen oder unter einer entsprechenden Schutzvorrichtung zu halten. Bestände gehaltener Vögel mit weniger als 50 Tieren außerhalb der Schutz- und Überwachungszone sind von der Aufstallungspflicht ausgenommen. Die Aufstallung der gehaltenen Vögel wird jedoch auch Beständen mit weniger als 50 Tieren angeraten. Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art von gelisteten Arten (Vögel, Geflügel) ist im Landkreis Meißen verboten.