Bis zu 5.000 Euro Bußgeld: Warum am Stadtfest-Wochenende Glas und Hunde in Dresdens Altstadt tabu sind
Dresden. Ein kühles Getränk in der Glasflasche, der Hund an der Leine - beim Dresdner Stadtfest 2026 werden beide an zwei Abenden zum Problem. Mit einer eigens erlassenen Polizeiverordnung untersagt die Landeshauptstadt im Herzen der Altstadt zeitweise das Mitführen von Glasflaschen und Hunden. Wer sich nicht daran hält, muss mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro rechnen. Unterzeichnet hat die Verordnung Oberbürgermeister Dirk Hilbert.
Wann und wo die Polizeiverordnung gilt
Anders als ein Dauerverbot greifen die Regeln nur zu den heißen Feierzeiten: jeweils von 18 bis 1 Uhr in den Nächten von Freitag auf Samstag (14./15. August) und von Samstag auf Sonntag (15./16. August). Räumlich betroffen ist der Kern des Festgeländes - das Terrassenufer, der Theaterplatz, der Schloßplatz und die Augustusbrücke sowie die Sophienstraße bis zum Taschenberg, jeweils inklusive der angrenzenden Rand- und Gehwegbereiche. Damit Besucherinnen und Besucher ihre Flaschen nicht einfach stehen lassen, stellt die Stadt an den Hauptzugängen eigene Glascontainer zur Entsorgung bereit.
Ausnahmen: Wer weiter Glas und Hunde mitführen darf
Nicht jeder ist von den Verboten betroffen. Feuerwehr, Rettungs- und medizinische Versorgungsdienste sind ebenso ausgenommen wie Getränkelieferanten. Auch in Gaststätten und ihren genehmigten Außenbereichen bleibt Glas erlaubt - dort müssen die Wirte allerdings dafür sorgen, dass die Flaschen nicht in den Festbereich wandern. Beim Hundeverbot gelten Ausnahmen für Diensthunde von Behörden, für Tiere im Rettungsdienst und Katastrophenschutz sowie für Assistenzhunde.
Bis zu 5.000 Euro: Was bei Verstößen droht
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Auflagen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden; mitgeführte Gegenstände dürfen zudem eingezogen werden. Die Verordnung wurde am 30. Juli 2026 im Dresdner Amtsblatt veröffentlicht und trat am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.