Logo Die Sachsen News
Nachrichten / Ratgeber

Reise-Gutscheinportal abgeschaltet: Was Verbraucher jetzt mit bestehenden Gutscheinen tun sollten

Reise-Gutscheinportal abgeschaltet: Was Verbraucher jetzt mit bestehenden Gutscheinen tun sollten
Bildquelle: Gemini
Von: Manfred Schulz
Die Abschaltung des Reise-Gutscheinportals VoucherWonderland.com sorgt derzeit bei zahlreichen Gutscheininhabern für Unsicherheit. Viele Kunden fragen sich, ob bereits gekaufte Hotel- und Reisegutscheine noch eingelöst werden können oder ob der gezahlte Betrag verloren ist.

Die Abschaltung des Reise-Gutscheinportals VoucherWonderland.com sorgt derzeit bei zahlreichen Gutscheininhabern für Unsicherheit. Viele Kunden fragen sich, ob bereits gekaufte Hotel- und Reisegutscheine noch eingelöst werden können oder ob der gezahlte Betrag verloren ist. Je nach Ausgestaltung des jeweiligen Gutscheins bestehen jedoch unterschiedliche rechtliche Möglichkeiten. Entscheidend ist vor allem, wer den Gutschein tatsächlich ausgestellt hat und gegen wen sich bestehende Ansprüche richten.

Mehr aus dieser Kategorie

Wer ist Vertragspartner? Die entscheidende Frage

Ob ein über VoucherWonderland.com erworbener Gutschein weiterhin eingelöst werden kann, hängt zunächst davon ab, wer als Aussteller des Gutscheins auftritt. Viele Gutscheinportale fungieren lediglich als Vermittler zwischen Kunden und Hotels oder Reiseveranstaltern. Ist das Hotel oder der Reiseanbieter selbst Vertragspartner, bleibt dieser grundsätzlich auch dann zur Leistung verpflichtet, wenn die Vermittlungsplattform ihren Betrieb eingestellt hat.

Ein Blick auf die Gutscheinbedingungen, das Impressum des Gutscheins oder die Buchungsbestätigung zeigt, wer als Aussteller genannt wird. Ist dort das Hotel oder der Reiseveranstalter aufgeführt, empfiehlt es sich, diesen direkt zu kontaktieren und die Einlösung anzufragen.

Wurde der Gutschein hingegen unmittelbar von VoucherWonderland.com ausgegeben, richtet sich der Anspruch gegen den Betreiber des Portals. Ist der Geschäftsbetrieb eingestellt worden, ohne dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, bleibt der Anspruch grundsätzlich bestehen und sollte schriftlich geltend gemacht werden. Im Fall einer Insolvenz gelten dagegen besondere rechtliche Regelungen.

Erste Schritte: Unterlagen sichern und Ansprüche dokumentieren

Wer einen Gutschein über VoucherWonderland.com gekauft hat, sollte zunächst sämtliche Unterlagen sichern. Dazu gehören Gutscheincode, Kaufbeleg, Zahlungsnachweis, Bestätigungs-E-Mails sowie – sofern noch möglich – Screenshots des Kundenkontos oder der Gutscheinseite. Sobald ein Portal offline ist, lassen sich diese Informationen häufig nicht mehr abrufen.

„Viele Verbraucher unterschätzen, wie schnell Belege verschwinden, wenn ein Portal offline geht. Wer Kaufbestätigung, Gutscheincode und Zahlungsnachweis sofort sichert, hat später deutlich bessere Karten – egal, ob gegenüber dem Insolvenzverwalter, der Bank oder dem Hotel“, sagt Sebastian von RabattHero.

Insolvenz: Forderung anmelden und Fristen wahren

Sollte über den Betreiber von VoucherWonderland.com ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, werden Gutscheininhaber zu Gläubigern des Unternehmens. Eine Einlösung des Gutscheins ist dann meist nicht mehr möglich. Stattdessen muss die Forderung – in der Regel in Höhe des gezahlten Kaufpreises – beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle angemeldet werden.

Wer der zuständige Insolvenzverwalter ist und welche Fristen gelten, ergibt sich aus dem Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts. Die Forderungsanmeldung sollte die Höhe der Forderung sowie sämtliche vorhandenen Nachweise enthalten.

Auch wenn ungesicherte Gläubiger in Insolvenzverfahren häufig nur einen Teil ihres Geldes zurückerhalten, sollte auf die Anmeldung keinesfalls verzichtet werden.

Käuferschutz und Rückbuchung prüfen

Zusätzlich lohnt sich ein Blick auf die verwendete Zahlungsart. Wurde der Gutschein bei VoucherWonderland.com per Kreditkarte bezahlt, kann unter Umständen ein Chargeback-Verfahren über die kartenausgebende Bank möglich sein, wenn die Leistung nicht mehr erbracht wird.

Bei PayPal besteht gegebenenfalls Anspruch auf Käuferschutz, sofern der Antrag innerhalb der geltenden Frist gestellt wird. Auch Lastschriften lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen zurückbuchen. Da sämtliche Fristen bereits mit dem Zahlungszeitpunkt beginnen, sollten betroffene Kunden möglichst zeitnah handeln.

Risiko beim nächsten Gutscheinkauf verringern

Der Fall VoucherWonderland.com zeigt, dass vorausbezahlte Wertgutscheine immer ein gewisses Ausfallrisiko bergen. Das Geld verbleibt häufig zunächst beim Gutscheinanbieter, dessen wirtschaftliche Situation Verbraucher kaum einschätzen können.

Wer dieses Risiko künftig reduzieren möchte, sollte Gutscheine möglichst zeitnah einlösen, auf seriöse Anbieter achten und Zahlungsarten mit Käuferschutz bevorzugen.

Fazit: Jetzt aktiv werden

Die Abschaltung von VoucherWonderland.com bedeutet nicht zwangsläufig, dass bereits gekaufte Gutscheine wertlos sind. Entscheidend ist zunächst die Frage, wer den Gutschein ausgestellt hat. Anschließend sollten alle Unterlagen gesichert, mögliche Ansprüche geprüft und vorhandene Fristen eingehalten werden. Je schneller Betroffene handeln, desto größer sind die Chancen, den Gutschein noch einzulösen oder zumindest einen Teil des gezahlten Geldes zurückzuerhalten.

Manfred Schulz
Artikel von

Manfred Schulz

Manfred Schulz ist für die Inhalte selbst verantwortlich. Es gilt der Kodex der Plattform. Die Plattform prüft und behandelt Inhalte gemäß den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere nach dem NetzDG.