Die Abschaltung des Reise-Gutscheinportals VoucherWonderland.com sorgt derzeit bei zahlreichen Gutscheininhabern für Unsicherheit. Viele Kunden fragen sich, ob bereits gekaufte Hotel- und Reisegutscheine noch eingelöst werden können oder ob der gezahlte Betrag verloren ist. Je nach Ausgestaltung des jeweiligen Gutscheins bestehen jedoch unterschiedliche rechtliche Möglichkeiten. Entscheidend ist vor allem, wer den Gutschein tatsächlich ausgestellt hat und gegen wen sich bestehende Ansprüche richten.
Erste Schritte: Unterlagen sichern und Ansprüche dokumentieren
Wer einen Gutschein über VoucherWonderland.com gekauft hat, sollte zunächst sämtliche Unterlagen sichern. Dazu gehören Gutscheincode, Kaufbeleg, Zahlungsnachweis, Bestätigungs-E-Mails sowie – sofern noch möglich – Screenshots des Kundenkontos oder der Gutscheinseite. Sobald ein Portal offline ist, lassen sich diese Informationen häufig nicht mehr abrufen.
„Viele Verbraucher unterschätzen, wie schnell Belege verschwinden, wenn ein Portal offline geht. Wer Kaufbestätigung, Gutscheincode und Zahlungsnachweis sofort sichert, hat später deutlich bessere Karten – egal, ob gegenüber dem Insolvenzverwalter, der Bank oder dem Hotel“, sagt Sebastian von RabattHero.
Insolvenz: Forderung anmelden und Fristen wahren
Sollte über den Betreiber von VoucherWonderland.com ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, werden Gutscheininhaber zu Gläubigern des Unternehmens. Eine Einlösung des Gutscheins ist dann meist nicht mehr möglich. Stattdessen muss die Forderung – in der Regel in Höhe des gezahlten Kaufpreises – beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle angemeldet werden.
Wer der zuständige Insolvenzverwalter ist und welche Fristen gelten, ergibt sich aus dem Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts. Die Forderungsanmeldung sollte die Höhe der Forderung sowie sämtliche vorhandenen Nachweise enthalten.
Auch wenn ungesicherte Gläubiger in Insolvenzverfahren häufig nur einen Teil ihres Geldes zurückerhalten, sollte auf die Anmeldung keinesfalls verzichtet werden.