Das Landgericht Berlin II hat am 25. Januar 2024 unter dem Aktenzeichen 67 S 264/22 ein Urteil des Amtsgerichts Mitte teilweise revidiert. Während das Amtsgericht eine Räumungsklage einer Vermieterin aufgrund einer formunwirksamen Eigenbedarfskündigung abgewiesen hatte, erkannte das Landgericht die Kündigung als wirksam an, verlängerte jedoch das Mietverhältnis um zwei Jahre.
Sozialklausel als Entscheidungsgrundlage
Das Gericht begründete die Entscheidung mit der sogenannten Sozialklausel (§§ 574 Abs. 1 und 2 BGB), die es Mieter:innen erlaubt, die Fortsetzung des Mietverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen zu fordern. Die Mieter:innen hatten erfolglos nach Ersatzwohnraum gesucht, was durch die angespannte Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt und das fehlende Angebot über das geschützte Marktsegment erschwert wurde.
Anpassung der Mietbedingungen
Die Zivilkammer 67 passte zudem die Mietbedingungen an und erhöhte die Nettokaltmiete auf ein marktübliches Niveau. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, und die schriftlichen Urteilsgründe stehen noch aus.
ARD-Reportage ergänzt juristische Diskussion
Für weiterführende Informationen und Einblicke in die Thematik der Eigenbedarfskündigung empfiehlt sich der erst am Dienstag veröffentlichte ARD-Beitrag „Eigenbedarfskündigung: Familie Weiser muss raus“. Diese Sendung in der Mediathek beleuchtet anhand eines konkreten Falls die emotionalen und rechtlichen Herausforderungen, die mit Eigenbedarfskündigungen verbunden sind. Er bietet eine ergänzende Perspektive zu den juristischen Aspekten und Entscheidungen, wie sie im Fall des Landgerichts Berlin II diskutiert wurden.