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Traumatisiert nach DDR-Flucht: Anspruch auf Entschädigung?

dpa / Jan Woitas
dpa / Jan Woitas

In einer kalten, nebligen Dezembernacht 1988 fliehen zwei Brüder nach West-Berlin. Sie überwinden die stark gesicherte DDR-Grenze bei Teltow-Sigridshorst am südwestlichen Stadtrand. Die dramatische Erfahrung habe einen der Männer traumatisiert, sagt Anwalt Thomas Lerche. Er beantragte für den heute 56-Jährigen beim brandenburgischen Innenministerium eine Entschädigung. Die Behörde lehnte ab. Auch eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Potsdam blieb ohne Erfolg. Am Mittwoch entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, ob neben körperlichen Verletzungen auch eine psychische Erkrankung entschädigt werden kann (Az. BVerwG 8 C 1.19).

«Die Brüder haben mehrere Stunden in geduckter Haltung im Schlamm im Sperrgebiet gewartet», sagt der Rechtsanwalt, der den DDR-Flüchtling vor Gericht vertritt. In den frühen Morgenstunden hätten sie Metallgitterzäune mit Hilfe von Bolzenschneidern überwunden. Mit Leitern seien beide dann über weitere Zäune geklettert. Zum Schutz vor dem Stacheldraht hatten sie sich demnach mehrere Lagen Kleidung übergezogen. Sie hätten auch Alarm ausgelöst, doch wegen des Nebels seien sie zunächst nicht entdeckt worden.

Der damals 26-Jährige blieb aber mit seiner Kleidung im letzten Zaun der Grenzanlage hängen. Zwei Wachen hätten ihn mit Maschinengewehren bedroht, jedoch nicht geschossen. «Er litt Todesangst», so der Anwalt. Der gelernte Rohrverleger konnte sich befreien, rannte in die sogenannten «Andrews Barracks», eine nahe Kaserne des US-Militärs. Körperlich unverletzt kam der Flüchtling in das Notaufnahmelager Marienfelde.

Zwölf Stunden dauerte die Flucht. Die seelischen Beeinträchtigungen forderten seinen Mandanten bis heute heraus, so sein Anwalt: Er sei misstrauisch, reizbar, ihn überkämen plötzlich Wutanfälle, er habe Alpträume. Darum fordert er für den früheren Flüchtling eine Rehabilitierung und Grundrente auch wegen der psychischen Erkrankung.

Das Verwaltungsgericht in Potsdam hatte bei seiner Ablehnung argumentiert, die Grenzsicherung der DDR habe sich nicht individuell gegen den Flüchtenden gerichtet. Vielmehr dürfte sie gegen die gesamte DDR-Bevölkerung gerichtet gewesen sein. Zudem bestehe kein Anspruch auf berufliche Rehabilitierung, da keine Nachteile erkennbar seien.

Damit gab sich der 56-Jährige nicht zufrieden. Nun soll das Bundesverwaltungsgericht klären, ob psychische Schäden nach einer Flucht aus der DDR entschädigt werden können.

Inhalt: dpa - Deutsche Presse-Agentur GmbH

Bilder: dpa / Jan Woitas