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Urteil: Zweck für Kundendaten-Weitergabe exakt formulieren

Kunden des Kabelnetzbetreibers Primacom müssen künftig verständlicher über die Weitergabe ihrer Daten informiert werden. Wie die Verbraucherzentrale Sachsen am Dienstag mitteilte, urteilte das Landgericht Leipzig am 3. November, dass bei einer Einwilligung zur Weitergabe von persönlichen Daten an Dritte Zweck und Umfang der Nutzung genau benannt werden müssen.

«Das Urteil gegen die Primacom ist ein wichtiger Schritt gegen eine intransparente Sammelkultur», erklärte Michael Hummel, Justiziar der Verbraucherzentrale Sachsen, in der Mitteilung. Die Verbraucherzentrale hatte gegen eine intransparente Vertragsklausel geklagt. Man rate den Kunden, die Offenlegung der Empfänger kundenbezogener Daten zu beantragen. Dafür habe man auf der Internetseite ein Musterformular bereitgestellt.

Das Unternehmen Pÿur als neue Dachmarke für Primacom räumte auf dpa-Anfrage ein, dass die «verwendete Standard-Einwilligungsklausel für die Verwendung von Kundendaten zu ungenau war». Zugleich betonte ein Sprecher jedoch, dass «die beanstandete Formulierung bereits seit Ende April 2016 nicht mehr genutzt, die zuvor auf ihrer Grundlage erfassten Daten nicht mehr für Werbung verwendet oder an Dienstleister weitergegeben» würden.

Der Kabelnetzbetreiber betonte, dass weder die Verbraucherzentrale noch das Gericht Datenverwendung beanstandet hätten, sondern nur den Text der allgemeinen Klausel. «Es gab keinen konkreten Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen bei der Verarbeitung von Kundendaten», erklärte der Sprecher.

Inhalt: dpa - Deutsche Presse-Agentur GmbH

Bilder: dpa / Jan Woitas

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