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Sachsen-AfD klagt erfolglos gegen gekappte Wahlliste

dpa / Sebastian Kahnert
dpa / Sebastian Kahnert

Rückschlag für Sachsens AfD: Im Streit um die gekappte Kandidatenliste für die Landtagswahl ist die Partei mit einer Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Klage wegen mangelnder Begründung nicht zur Entscheidung an, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte. Die AfD kann aber noch auf den sächsischen Verfassungsgerichtshof hoffen. Dort wird am Donnerstag verhandelt.

Nach einem Votum des sächsischen Landeswahlausschusses dürfen bei der Wahl am 1. September nur die ersten 18 Kandidaten auf der AfD-Liste antreten. Für die Plätze 19 bis 61 hatte das Gremium die Aufstellung am 5. Juli für ungültig erklärt. Beanstandet wurde unter anderem, dass die AfD ihre Kandidaten bei zwei getrennten Parteitagen bestimmte und auch das anfangs beschlossene Wahlverfahren später änderte. Die rechtspopulistische Partei muss deshalb nun vor allem Direktmandate gewinnen, wenn sie zahlreich im Landtag vertreten sein will.

Am Mittwoch reagierte sie mit Unverständnis auf die Entscheidung aus Karlsruhe. «Die Nichtbefassung ist für uns enttäuschend und nicht nachvollziehbar», erklärte Parteichef Jörg Urban in Dresden. In anderen Bundesländern und auch auf Bundesebene sei der Rechtsweg gegen fragwürdige Entscheidungen der Wahlausschüsse möglich: «In Sachsen ist ein effektiver Rechtsschutz nicht vorgesehen. Auch Willkürentscheidungen des Wahlausschusses sind damit möglich.»

In der Entscheidung des sächsischen Wahlausschusses hatte die AfD seinerzeit ein Komplott gesehen, um sie als politischen Mitbewerber zu schwächen. Die AfD liefert sich derzeit in Umfragen mit der CDU ein Kopf-an-Kopf-Rennen um die Position als stärkste Kraft. Die Besetzung des Wahlausschusses orientiert sich an den Ergebnissen der Parteien bei der vorangegangenen Landtagswahl. In dem Gremium sind Vertreter von CDU, AfD, SPD und Linken vertreten.

Die Karlsruher Beschwerde wies das Bundesverfassungsgericht wegen diverser inhaltlicher Mängel ab. Der Antrag sei nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet, heißt es in dem Beschluss vom 18. Juli. So habe sich der AfD-Landesverband bei der Darstellung des Sachverhalts hauptsächlich darauf beschränkt, die Medieninformation der sächsischen Wahlleiterin zu der Entscheidung zu zitieren. Für die Prüfung fehlten außerdem Unterlagen.

An vorderster Stelle bemängeln die Richter aber, dass sich die AfD nicht zu dem zweiten Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof in Leipzig geäußert habe. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleisten «die Länder den subjektivrechtlichen Schutz des Wahlrechts bei politischen Wahlen in ihrem Verfassungsraum grundsätzlich allein und abschließend», wie es weiter heißt. Die AfD hätte also darlegen müssen, warum sie meint, in ihrem Fall in Karlsruhe überhaupt Grundrechte durchsetzen zu können.

Grund für die Kürzung der Liste war gewesen, dass der Wahlausschuss die beiden Landesparteitage im Februar und März nicht als einheitliche Aufstellungsversammlung verstand. Damit sah er die notwendige Chancengleichheit der Bewerber nicht als gegeben.

Die Wahlleiterin hatte darauf hingewiesen, dass Listen zwingend zurückzuweisen sind, wenn sie nicht den Anforderungen entsprechen. Die AfD sei außerdem rechtzeitig auf die Mängel hingewiesen worden.

Inhalt: dpa - Deutsche Presse-Agentur GmbH

Bilder: dpa / Sebastian Kahnert