loading

Nachrichten werden geladen...

OVG: Beschränkung der Handelsflächen zulässig

Eine Statue der Justitia hält eine Waage in ihrer Hand. Foto: David-Wolfgang Ebener/dpa/Symbolbild
Eine Statue der Justitia hält eine Waage in ihrer Hand. Foto: David-Wolfgang Ebener/dpa/Symbolbild

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bautzen hält eine Beschränkung der Handelsflächen gemäß der geltenden Corona-Schutz-Verordnung für zulässig. Im Zuge von vier Normenkontrollverfahren blieben die Betreiberinnen von Elektronikfachmärkten mit mehr als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche mit ihren Anträgen, die Regelung außer Kraft zu setzen, ohne Erfolg. Der Beschluss ist rechtskräftig, wie ein OVG-Sprecher sagte.

Die vom Sozialministerium angeordnete landesweite Schließung ist aus Sicht des Senats nach vorläufiger Bewertung der entsprechenden Regelungen des Infektionsschutzgesetzes gedeckt. Danach dürfen nur Ladengeschäfte mit Waren für den täglichen Bedarf und die Grundversorgung, mit separatem Kundenzugang und maximal 800 Quadratmeter Fläche. Eine Reduzierung dieser Fläche sei unzulässig.

Die Richter halten die Möglichkeiten, in Einkaufszentren mit großen Kundenströmen Mindestabstände einzuhalten, für eingeschränkt. Sie sehen das Gebot der Verhältnismäßigkeit und den Gleichbehandlungsgrundsatz auch dadurch nicht verletzt, dass Teilabsperrungen bei Ladengrößen über 800 Quadratmeter Verkaufsfläche unzulässig sind.

Inhalt: dpa - Deutsche Presse-Agentur GmbH

Bilder: Eine Statue der Justitia hält eine Waage in ihrer Hand. Foto: David-Wolfgang Ebener/dpa/Symbolbild