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Autist darf Prozess nicht daheim via Internet-Chat führen

dpa / David-Wolfgang Ebener
dpa / David-Wolfgang Ebener

Psychisch kranke Menschen, die es sich nicht zutrauen, vor Gericht zu erscheinen, haben keinen Anspruch darauf, ihren Prozess von zu Hause aus per Online-Chat zu führen. Das ergibt sich aus einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe. (Az. 1 BvR 957/18)

Kläger ist ein 1976 geborener Mann mit Autismus, der sich vor den Sozialgerichten in Sachsen unter anderem vergeblich um Zuerkennung eines höheren Behinderungsgrades ab Geburt bemüht hatte. Er wollte durchsetzen, dass sein Fall «barrierefrei» verhandelt wird und er dafür mit der Richterbank mehrere Wochen lang schriftlich übers Internet kommunizieren darf. Das Landessozialgericht bot ihm eine Videoübertragung an. Im Sitzungssaal könne er auch ein Laptop bekommen und sich mit dem Senat darüber schreiben. Beides lehnte der Mann ab und reichte Verfassungsbeschwerde ein - ohne Erfolg.

Nach Auffassung der Karlsruher Richter ergibt sich zwar aus dem Benachteiligungsverbot im Grundgesetz, dass Behinderte vor Gericht gleichberechtigte Teilhabemöglichkeiten bekommen müssen. Diese Verpflichtung gelte aber nicht uneingeschränkt. Die mündliche Verhandlung schaffe Transparenz, auch das sei rechtsstaatlich unerlässlich. Die Richter halten es deshalb für die beste Lösung, wenn sich der Mann von einem Bevollmächtigten vertreten lässt oder mit einem Beistand vor Gericht erscheint. Bei Problemen sei es immer möglich, die Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen.

Inhalt: dpa - Deutsche Presse-Agentur GmbH

Bilder: dpa / David-Wolfgang Ebener