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Mindestabstand: In Schulen und Kitas kann abgewichen werden

Auf einer Richterbank liegt ein Richterhammer. Foto: Uli Deck/dpa/Symbolbild
Auf einer Richterbank liegt ein Richterhammer. Foto: Uli Deck/dpa/Symbolbild

In den Schulen und Kindergärten in Sachsen kann von einem Mindestabstandsgebot von eineinhalb Metern abgewichen werden. Das hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht am Donnerstag in Bautzen entschieden (Aktenzeichen: 3 B 194/20) und damit die Klage einer Lehrerin zurückgewiesen. Diese hatte verlangt, dass Paragraf 2 der aktuellen Corona-Schutzverordnung außer Vollzug gesetzt wird. Dort ist geregelt, dass der ansonsten geltende Mindestabstand von 1,5 Metern in Kindertageseinrichtungen, in Schulen und bei schulischen Veranstaltungen nicht gilt.

Die Grundschullehrerin hatte die Regelung angegriffen, weil sie sich einer erhöhten Ansteckungsgefahr ausgesetzt sah. Dadurch werde ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verletzt, so die Argumentation der Frau. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt. Eine Gefährdung der Lehrkräfte durch infizierte Kinder bei Unterschreitung des Mindestabstands sei bislang wissenschaftlich nicht eindeutig erwiesen, erklärten die Richter. Zudem seien in Sachsen die täglichen Neuinfektionen stark zurückgegangen. Auch könnten Kinder im Grundschulalter den Mindestabstand noch nicht einhalten.

Außerdem habe der Freistaat ein detailliertes Maßnahmenbündel ergriffen, mit dem die Infektionsgefahr für Schüler und Lehrkräfte vermindert wird. Angehörige von Risikogruppen könnten zum Beispiel eine Befreiung von der Präsenzpflicht in der Schule verlangen. Eine unzumutbare Gesundheitsgefährdung infolge der Nichteinhaltung des Mindestabstands an Grundschulen könne daher nicht festgestellt werden. Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Inhalt: dpa - Deutsche Presse-Agentur GmbH

Bilder: Auf einer Richterbank liegt ein Richterhammer. Foto: Uli Deck/dpa/Symbolbild